Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01/2021
1. Geltungsbereich
1.1 Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil aller Angebote, der Vermietung von Veranstaltungstechnik sowie für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen zwischen der Firma Quint.Events Inh. Nicolas Büsch, im Folgenden „Quint.Events“ genannt und ihrem Vertragspartner, im Folgenden „Kunde“ genannt. Diese AGB können durch weitere Dokumente, wie dem Kooperationsvertrag, durch Absprachen im Angebot oder anderem Schriftverkehr in Textform ergänzt werden.
1.2 Mit der Zusendung einer Angebotsannahme in Textform, spätestens aber mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Kunden gelten diese AGB als angenommen.
1.3 Abweichenden Geschäfts- oder Mietbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.4 Falls sich eine Bestimmung oder Teile einer Bestimmung dieser AGB als nicht durchsetzbar oder rechtswidrig herausstellt, wird diese Bestimmung oder der maßgebliche Teil der Bestimmung vom Rest der AGB separiert betrachtet und die übrigen Bestimmungen der AGB bleiben vollständig in Kraft und wirksam.
2. Gültigkeit unserer Angebote und Angebotsannahmen
2.1 Alle Angebote von Quint.Events erfolgen grundsätzlich freibleibend und unverbindlich und besitzen eine Gültigkeitsdauer von 14 Tagen. Die Gültigkeit der Preise ist in jedem Kostenvoranschlag explizit angegeben. Wird ein Angebot nach der Gültigkeitsdauer vom Vertragspartner bestätigt, behalten wir uns Preisänderungen vor. Im Einzelfall können Angebote nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von uns gänzlich widerrufen werden.
2.2 Angebotsannahmen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung in Textform. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn wir nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ablehnen. Die Auftragsbestätigung kann durch Übergabe des Mietgegenstandes ersetzt werden.
2.3 Für Arbeiten, die in ihrem Wesen nach keiner Bestätigung benötigen, stellt die Rechnung die Bestätigung dar. Diese Rechnung gilt ebenso als vollständige und zutreffende Wiedergabe des Vertrages.
2.4 Die in Angeboten zu demonstrationszwecken gezeigten Visualisierungen und Simulationen, dienen als mögliches Beispiel für das spätere Aussehen und die Wirkung der Lichtshow, sowie der Anordnung der Komponenten. In keinem Fall wird in diesen das exakte Aussehen bei der Veranstaltung gezeigt. Ein Recht auf Preisnachlass auf Grund von Abweichungen zwischen Veranstaltung und Simulation besteht nicht.
3. Terminänderung
Der Kunde hat Quint.Events bei einer Terminänderung unverzüglich zu kontaktieren. Eine Termin- und Uhrzeitänderung ist nur unter ausdrücklicher Zustimmung von Quint.Events in Textform möglich. Quint.Events ist berechtigt den dadurch entstehenden Mehraufwand zusätzlich zu berechnen.
4. Pflichten des Kunden
4.1 Der Kunde hat die Mietsache schonend zu behandeln und Hinweise von Quint.Events in Bezug auf das technische Equipment zu beachten.
4.2 Wird die ausgeliehene Technik nicht von uns am Veranstaltungsort aufgebaut bzw. die Veranstaltung nicht von Technikern der Firma Quint.Events betreut verpflichtet sich der Kunde sich bei der Überlassung der Mietgegenstände von deren Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit des Mietgegenstandes. Sollte ein Mangel vorliegen, ist dies vom Kunden unmittelbar bei der Überlassung anzuzeigen. War ein Mangel bei Übernahme und Prüfung nicht erkennbar, muss dieser Mangel unverzüglich nach Feststellung angezeigt werden. Die Anzeige erfordert die Textform.
4.3 Der Kunde ist verpflichtet, das ausgeliehene Equipment vor Beschädigung und Verlust, vor Witterungseinflüssen und Diebstahl zu schützen. Dies gilt insbesondere zwischen den Aufbau-, Probe-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten. Für Schäden bzw. Reparaturkosten haftet der Kunde bis zur Höhe des Neuwerts der Geräte. Darüber hinaus trägt der Kunde alle Kosten, die für die Neuanschaffung der beschädigten Geräte entstehen (z.B. Porto etc.).
4.4 Der Kunde hat die Pflicht alle Geräte vor unsachgemäßer Benutzung und Beschädigung von ihm, seinen Gästen und Dritten zu schützen. Es wird empfohlen einen geeigneten Sicherheitsdienst zu beauftragen. Bei Schäden an Personen, Geräten oder Eigentümern Dritter, durch gemietetes Equipment, haftet der Kunde für alle entstandenen Schäden.
4.5 Der Kunde hat die Eignung des Aufbauorts für den zu installierenden Mietgegenstand sicherzustellen. Dazu gehören insbesondere geeignete Anfahrtswege und Parkmöglichkeiten. Genaue technische Anforderungen werden dem Kunden, wenn nötig, von Quint.Events in Textform mitgeteilt. Der Kunde ist verpflichtet alle durch den Veranstaltungsort gegebenen Bedingungen, wie z.B. maximal zulässiger Schallpegel, Quint.Events in Textform mitzuteilen. Mehraufwendungen, die Quint.Events durch einen ungeeigneten Aufbauort oder deren Bedingungen entstehen, werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.6 Der Kunde hat den freien Zugang zum Veranstaltungsort für sämtliche Mitarbeiter von Quint.Events sicherzustellen. Dies gilt für den gesamten Veranstaltungszeitraum, sowie die vereinbarten Auf- und Abbauzeiten.
4.7 Der Kunde hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung des Mietgegenstandes Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden des Mietgegenstandes infolge von Stromausfällen, Spannungsschwankungen oder Stromunterbrechungen hat der Kunde einzustehen.
4.8 Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen in den Bereichen III (VHF), IV und V (UHF) sowie von Betriebsfunkgeräten hat der Kunde sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Bundesnetzagentur erfolgt.
4.9 Eventuell benötigte Genehmigungen für den Betrieb der Veranstaltungstechnik, sowie GEMA Anmeldungen, müssen vom Veranstalter eingeholt und bezahlt werden. Der Einsatz von Nebel- und Effektanlagen erfolgt nur in Absprache mit dem Kunden, dieser muss alle erforderlichen Genehmigungen, insbesondere vom Vermieter des Veranstaltungsort und dem Veranstalter einholen. Der Kunde haftet für alle durch den Einsatz dieser Anlagen entstehenden Folgen und Schäden.
4.10 Geeignete Versicherungen sind vom Kunden abzuschließen, entscheidet er sich gegen eine Versicherung haftet er allein im vollen Umfang.
5. Pflichten des Vermieters
5.1 Quint.Events verpflichtet sich die vertraglich vereinbarten Auf- und Abbauzeiten einzuhalten, so dass die Veranstaltung ohne zeitlichen Verzug beginnen bzw. beendet werden kann. Die Verpflichtung gilt nur, wenn der Kunde alle an ihn gestellten Pflichten (siehe Punkt 4) erfüllt.
5.2 Quint.Events gewährleistet bei Übergabe die einwandfreie Funktion des technischen Equipments. Sollten dennoch Mängel auftreten, hat Quint.Events das Recht (auch mehrmals) nachzubessern und für adäquaten Ersatz zu sorgen. Ein Anspruch auf Preisnachlass von Seiten des Kunden kann nach erfolgter Nachbesserung nicht geltend gemacht werden. Zudem müssen die Mängel mündlich und schriftlich mindestens 3 Stunden vor Veranstaltungsbeginn angezeigt werden, damit eine Nachbesserung von Seiten des Vermieters garantiert werden kann.
5.3 Quint.Events verpflichtet sich, den Kunden in alle technischen Aspekte, die zur richtigen und sicheren Bedienung des Equipments erforderlich sind, hinreichend einzuweisen.
5.4 Quint.Events behält sich das Recht vor die in der Einzelaufführung aufgezeigten Positionen, auch ohne Ankündigung, durch gleich- oder höherwertige Geräte zu ersetzen, solange diese die im entsprechenden Angebot vereinbarten technischen Dienstleistungen nicht mindern.
6. Haftung des Kunden
6.1 Der Kunde haftet für alle Schäden, die während des Mietzeitraums am Equipment der Firma Quint.Events entstehen (siehe Punkt 4.3). Auf die Möglichkeit einer eigenen Haftpflichtversicherung des Kunden für Drittschäden wird hiermit hingewiesen.
6.2 Der Kunde haftet vollständig für alle Schäden, die durch eine Nichteinhaltung seiner Pflichten entstehen. (siehe Punkt 4 Pflichten des Kunden)
6.3 Wird technisches Equipment der Firma Quint.Events vom Kunden ausgeliehen, selbst installiert und in Betrieb genommen, haftet der Kunde für jegliche Personen- und Sachschäden.
6.4 Bei entstandenen Schäden am Veranstaltungsort, die durch den Kunden oder seine Gäste verursacht wurde, haftet der Kunde allein und im vollen Umfang.
7. Haftung des Vermieters
7.1 Quint.Events haftet nur, wenn durch eine grobe Fahrlässigkeit bzw. vorsätzliche Pflichtverletzung unserer Techniker mit unserem Equipment Sach- oder Personenschäden entstehen. Für einen solchen Haftungsfall ist die rechtswirksame Feststellung unseres Verschuldens durch einen Sachverständigen bzw. ein Gerichtsverfahren unabdingbar.
7.2 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche sind nicht zulässig, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns verursacht worden ist (siehe Punkte 7.1).
8. Mietdauer, Rückgabe und Zurückbehaltungsrecht
8.1 Nach Ablauf der Mietzeit steht dem Kunden kein Zurückbehaltungsrecht der Mietsache zu. Er ist verpflichtet den Mietgegenstand an Quint.Events zurückzugeben.
8.2 Setzt der Kunde nach Ablauf der im Angebot vereinbarten Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich der Mietvertrag auch ohne einen Widerspruch von Quint.Events nicht.
8.3 Im Falle der nicht rechtzeitigen Rückgabe zahlt der Kunde für jeden begonnenen Tag der Mietüberschreitung den vereinbarten Tagespreis, ebenso wie die dem Vermieter durch die Überschreitung entstehenden Kosten. Falls nicht anders im Angebot aufgeführt, gilt der Angebotspreis für den angegeben Veranstaltungstag und ist somit als Tagespreis anzusehen. Das Recht von Quint.Events, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
9. Rücknahme des Mietmaterials
Quint.Events bestätigt nicht sofort, dass das Mietmaterial ohne technische Mängel zurückgenommen wurde. Wir behalten uns vor, das Material innerhalb von 7 Tagen dahingehend zu prüfen. Falls Mängel auftreten wird der Kunde von Quint.Events per Textform darauf hingewiesen.
10. Zahlung, Zahlungsfristen und Zahlungsverzug
Die Begleichung der Rechnung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens 10 Tage nach Rechnungseingang. Wird die 10 Tage Frist nicht eingehalten, ist Quint.Events dazu berechtigt einen Verzugszins von 5% zu berechnen. Alle Zahlungen haben direkt an Quint.Events zu erfolgen. Vertreter sind ohne unsere schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegenahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln berechtigt.
11. Kündigung
Die Kündigung des Vertrags ist vor Veranstaltungsbeginn von beiden Seiten in Textform unter folgenden Bedingungen möglich:
11.1 Quint.Events kann den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grunds kündigen. Dazu zählen ein schuldhafter Verstoß des Kunden gegen die vereinbarten Pflichten (siehe Punkt 4), sowie ein Verstoß gegen die Zahlungsbedingungen (siehe Punkt 10). Darüber hinaus kann Quint.Events den Vertrag kündigen, wenn grundlegende sicherheitstechnische Bedingungen für den Betrieb der Veranstaltungstechnik im Vorfeld von Seiten des Veranstalters nicht gewährleistet werden können.
11.2 Falls der Vertragspartner den Transport technischer Geräte zum Veranstaltungsort wünscht und dabei Geräte durch einen Unfall beschädigt werden oder höhere Gewalt den Transport verzögert bzw. verhindert, ist Quint.Events von der Vertragspflicht entbunden, soweit den Technikern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
11.3 Treffen die Punkte 11.1 und 11.2 nicht zu und Quint.Events kündigt den Vertrag, steht dem Kunden die Rückzahlung in voller Höhe der vereinbarten Auftragssumme zu.
11.4 Wird der Vertrag von Seiten des Kunden gekündigt, wird ab der Auftragsannahme durch den Kunden eine Ausfallgebühr von 30% der vereinbarten Auftragssumme an Quint.Events fällig. Bei einer Vertragskündigung bis 14 Tage vor Veranstaltungsdatum werden 50%, bei einer Vertragskündigung bis 7 Tage vor Veranstaltungsdatum 100% der Auftragssumme fällig.
12. Abbruch der Veranstaltung
Mitarbeitern der Firma Quint.Events wird eingeräumt unter bestimmten Umständen (z.B. die drohende Beschädigung der Mietgegenstände durch Fremdeinwirkung, Gefahr für Leib und Leben oder wenn eine, durch die Verwendung des Mietgegenstandes, entstehende Verletzung des in Deutschland geltenden Rechts droht) die Veranstaltung abzubrechen. Somit wäre Quint.Events nicht mehr verpflichtet den Mietgegenstand für die Veranstaltung zur Verfügung zu stellen.
13. Überlassung an Dritte (Untervermietung)
Der Kunde darf die Mietsache nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Quint.Events entgeltlich oder unentgeltlich Dritten überlassen. Die Zustimmung ist in Textform einzuholen.
14. Beratung
Jede von Quint.Events erteilte Beratung wird nach bestem Wissen von Quint.Events erteilt. Quint.Events haftet nicht für mündlich oder schriftlich erteilte Beratung.
15. Höhere Gewalt
Unbeschadet aller anderweitigen Bestimmungen dieser AGB haftet Quint.Events gegenüber dem Kunden nicht für Verluste oder Schäden, die der Kunde als direkte oder indirekte Folge der Tatsache erleidet, dass die Lieferung des Mietgegenstandes oder Dienstleistung durch Quint.Events aufgrund von unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereiches von Quint.Events liegenden und von Quint.Events nicht zu vertretenden Umständen oder Ereignissen höherer Gewalt, wie Naturereignisse, Krieg, Aufruhr usw., behindert, verzögert oder unmöglich gemacht wurden.
16. Änderungen und Salvatorische Klausel
Sollte eine vertraglich getroffene Regelung rechtsunwirksam sein oder werden, wird dadurch der übrige Inhalt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. der unter Punkt 1.1 genannten Dokumente nicht berührt. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Regelung durch eine neue, wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.